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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK2 2022 2: Kantonsgericht

Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen verschiedener Delikte. A.________ befindet sich in stationärer Begutachtung. Es wurde angeordnet, ein DNA-Profil zu erstellen. A.________ hat Beschwerde gegen diese Anordnung eingereicht, die von der Beschwerdekammer in Strafsachen behandelt wurde. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton Bern.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK2 2022 2

Kanton:GR
Fallnummer:ZK2 2022 2
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK2 2022 2 vom 28.12.2022 (GR)
Datum:28.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Grundstückkauf und Darlehen
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Vereinbarung; Verrechnung; Bruder; Parteien; Entscheid; Berufungsbeklagten; Mutter; Recht; Betrag; Geschwister; Vorinstanz; Forderung; Forderung; Familie; Beweis; Schweizer; Urteil; Verfahren; Streit; Höhe; Zahlung; Parteientschädigung; Zahlung; Schweizerische; Kanton
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 165 ZPO ;Art. 171 ZPO ;Art. 221 ZPO ;Art. 222 ZPO ;Art. 307 StGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 530 OR ;Art. 531 OR ;Art. 70 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:112 II 500; 137 III 455; 138 III 374; 142 III 782; 144 III 398; 144 III 519; 147 III 176;
Kommentar:
Lukas Handschin, Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Art. 530 OR , 2016

Entscheid des Kantongerichts ZK2 2022 2

Urteil vom 6. Dezember 2022
Mit Urteil vom 27. April 2023 hat das Bundesgereicht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Referenz ZK2 22 2
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel
Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart
gegen
B.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luca Eigensatz
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a, 6005 Luzern
Gegenstand Forderung aus Grundstückkauf und Darlehen
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart vom 23.06.2021, mitgeteilt am 03.12.2021 (Proz. Nr. 115-2020-22)
Mitteilung 12. Dezember 2022


Sachverhalt
A. Die Parteien B.___ und A.___ sind Geschwister. Vor Vorinstanz ging der Streit um ausstehende Zahlungen für den von B.___ an ihren Bruder verkauften Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. C.___, Grundbuch D.___, die ursprünglich den gemeinsamen Eltern gehört hatte und von diesen zu Lebzeiten auf ihre drei Kinder – die Parteien und den weiteren Sohn F.___ – übertragen worden war. B.___ hatte ihrem Bruder Marco ausserdem ein Darlehen gewährt, dessen (vollständige) Rückzahlung sie geltend macht.
B. Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 23. Juni 2021 entschieden. Weil über die beantragte Rechtsöffnung versehentlich nicht entschieden worden war, wurde dies mit Berichtigungsentscheid vom 14. Juli 2021 nachgeholt. In der berichtigten Fassung lautet der vorerwähnte Entscheid wie folgt:
1. A.___ wird verpflichtet, B.___ CHF 266'583.08 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. September 2019 zu be zahlen.
1.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes der Region Landquart gemäss Zahlungsbefehl vom 12. September 2019 wird für den Betrag von CHF 266'583.08 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. September 2019 beseitigt.
2. a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 12'000.00 (Entscheid mit Begründung) gehen zu 2/3 8'000.00 zu Lasten von A.___ und zu 1/3 CHF 4'000.00 zu Lasten von B.___. Die von B.___ zu tragenden Kosten gehen unter Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) gestützt auf den Entscheid des Einzelrichters vom 10. September 2020 (Proz. Nr. 135-2020-300) vorläufig zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
b) A.___ wird verpflichtet, B.___ mit CHF 7'714.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.
c) Die von der Parteientschädigung nicht gedeckten Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von B.___ in der Höhe von 11'586.80 (CHF 19'301.55 - CHF 7'714.75 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) gehen unter Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) gestützt auf den Entscheid des Einzelrichters vom 10. September 2020 (Proz. Nr. 135-2020-300) vorläufig zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
3. a) und b) Rechtsmittel
4. Mitteilung
B. Mit rechtzeitig eingereichter Berufung vom 21. Januar 2022 stellte A.___ (nachfolgend: Berufungskläger) folgendes Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Regionalgerichtes Landquart vom 23. Juni 2021, mitgeteilt am 03. Dezember 2021, sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Klage vom 15. September 2020 sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten.
C. Am 18. Februar 2022 reichte B.___ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) fristgerecht die Berufungsantwort ein mit folgenden Anträgen:
1. Die Berufung des Beklagten bzw. Berufungsklägers vom 21. Januar 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.
2. Der Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 23. Juni 2021, mitgeteilt am 03. Dezember 2021, sei vollumfänglich zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten bzw. Berufungsklägers.
D. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet und eine weitere Stellungnahme unterblieb.
E. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der verlangte Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 wurde vom Berufungskläger geleistet. Der Berufungsbeklagten wurde mit separatem Entscheid vom 6. Dezember 2022 im Verfahren ZK2 22 8 die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
F. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf rund CHF 363'000.00 (Betrag, der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war), womit der für die Berufung vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht ist. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten, wobei mit der Begründung aufgezeigt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft angesehen wird (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 398 E. 4.1.4 dazu ausgeführt, dass sich das Berufungsgericht, jedenfalls grundsätzlich, auf die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken kann (bestätigt in BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2. Die Vorinstanz hat zur Bestimmung der Zuständigkeit das LugÜ herangezogen, weil die Berufungsbeklagte im G.___ lebt. Diesbezüglich sei erwähnt, dass G.___ nicht Mitglied des Lugano-Übereinkommen ist. Am Ergebnis ändert dies allerdings nichts.
2. Der Berufungskläger hat in Anrechnung an den Kaufpreis des von der Berufungsbeklagten erworbenen Miteigentumsanteils von CHF 886'100.00 die Grundpfandschuld von CHF 116'666.70 übernommen und zu verschiedenen Zeiten Teilzahlungen geleistet gleich wie an das ihm gewährte Darlehen von ursprünglich CHF 480'000.00, teilweise ohne zu präzisieren, an welche der beiden Schulden diese anzurechnen seien. In einer umfangreichen Berechnung ermittelte die Vorinstanz eine Restschuld von CHF 264'729.58 zuzüglich dem vertraglichen Zins aus Grundstückkauf (act. B.1 E. 7.1). Hinsichtlich der vom Berufungskläger geltend gemachten Verrechnungseinrede von 'mindestens CHF 250'000.00' aus einer umstrittenen Vereinbarung zwischen den Parteien und ihrem Bruder F.___ zu Gunsten der betagten und pflegebedürftigen Mutter hat die Vorinstanz Folgendes aufgeführt (act. B.1 E. 7.2.2): 'Da der Beklagte [Berufungskläger] Verrechnungsforderungen geltend machen will, obliegt ihm der Nachweis für den Bestand derselben. Der Beklagte ist vorliegend seiner Substantiierungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen, lässt sich doch nicht entnehmen wie hoch die geltend gemachte Verrechnungseinrede ist bzw. wie sich diese genau zusammensetzt. Beweise liegen für die geltend gemachte Gegenforderung ebenfalls nicht vor. Bei den Schreiben des Beklagten an die Klägerin und/oder an F.___ handelt es sich um blosse Parteibehauptungen, welche das Bestehen einer Vereinbarung nicht belegen. Weder aus den eingereichten Urkunden noch aus dem gesamten Umständen lässt sich entnehmen, dass die Geschwister eine Vereinbarung geschlossen haben, wonach jeder der Geschwister einen Drittel an die Gesundheits- und Lebenskosten der Mutter zu bezahlen hat. Andererseits kann der Beklagte auch keinen Nachweis dafür bringen, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt hat, dass der Beklagte CHF 150'000.00 unter Anrechnung an die offene Forderung auf das Familienkonto, mit welchem die Kosten der Mutter getragen werden sollten, bezahlen sollte. Ein Indiz, welches gegen das Vorliegen einer solchen Vereinbarung bezüglich Kostenbeteiligung spricht, ist zudem auch die damalige finanzielle Situation von H.___ (sel.). […]. Zusammenfassend konnte der Beklagte den Nachweis der gegenseitig übereinstimmenden Willensäusserung, welche zu einem Vertrag geführt hätte, nicht erbringen. Die Verrechnung in Höhe von CHF 150'000.00 bzw. 'mindestens CHF 250'000.00' ist damit nicht möglich'.
3.1. Der Berufungskläger bezeichnet in der Berufung die vorinstanzliche Berechnung der zwischenzeitlichen Restschuld (ohne Berücksichtigung der Verrechnungsforderung) als korrekt. Die (Zwischen-)Restschuld habe die Vorinstanz allerdings mit CHF 264'729.58 ermittelt, habe dann aber der Berufungsbeklagten CHF 266'583.08 zugesprochen, wobei dieser Betrag bestritten werde, weil für diese Differenz keine Grundlage bestehe und auch nicht begründet werde (act. A.1 Rz. 2.2). Was die Differenz zwischen dem im Urteil zugesprochenen Betrag von CHF 266'583.08 und dem vom Berufungskläger als ausgewiesen erachteten Betrag von CHF 264'729.58 anbelangt, erwidert die Berufungsbeklagte, dass darin die vertraglich geschuldeten Zinsen zu 1 % auf der noch offenen Grundstückkaufforderung nicht enthalten seien (act. A.2 Rz. 25). Der offene Restbetrag aus dem Grundstückkauf belaufe sich auf CHF 36'734.79 und sei gemäss Urteil (act. B.1 E. 1.2) mit 1 % ab dem Datum der Unterzeichnung des Kaufvertrages zu verzinsen. Sofern das Kantonsgericht einen anderen Betrag ermitteln sollte, so werde die Berufungsbeklagte diesen Betrag ohne Widerspruch gegen sich gelten lassen. Die Korrektur des Endbetrages dürfte ohnehin lediglich bei wenigen Franken liegen, und der für die Zinsrechnung nicht verantwortlichen Berufungsbeklagten dürften diesbezüglich keine Prozesskosten auferlegt werden (act. A.2 Rz. 26).
3.2. Die Vorinstanz war in act. B.1 E. 7.1 zum Schluss gelangt, dass die offene Forderung zu Gunsten der Berufungsbeklagten 'CHF 264'729.58 zuzüglich der vertraglichen Zinsen aus Grundstückkauf' betrage. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid (act. B.1 E. 4.2) sind die offenen Restbeträge mit 1 % ab dem Datum der Unterzeichnung des Kaufvertrages zu verzinsen. Die Differenz von CHF 1'853.50 (266'583.08 [gemäss Urteilsdispositiv geschuldeter Betrag] - 264'729.58) muss demnach die Zinsen betreffen, wie er in E. 4.2 mit '1 % ab dem Datum der Unterzeichnung des Kaufvertrages' erwähnt ist. Beträgt der offene Kaufpreis letztlich noch CHF 36'738.65 (act. B.1 E. 7.1), so beläuft sich der Jahreszins zu 1 % auf CHF 367.3865. Zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages am 21. Februar 2014 (RG act. II/2) und dem vorinstanzlichen Urteil vom 23. Juni 2021 sind 7 Jahre und 122 Tage vergangen, was einen Zinsbetrag von CHF 2'694.50 ergibt (7 x 367.3865 = 2571.70 + 367.3865 : 365 x 122 = 122.80). Der von der Vorinstanz aufgerechnete Betrag von CHF 1'853.50 bleibt damit unter dem hier berechneten Zinsbetrag. Damit hat es sein Bewenden: Ohne eigene Berufung /Anschlussberufung kann der Berufungsbeklagten nicht mehr zugesprochen werden und sie hat eine allfällige abweichende Berechnung ausdrücklich akzeptiert. Für den Berufungskläger bleibt es bei der im vorinstanzlichen Dispositiv genannten Summe, die sogar (wenig) tiefer ist als sie nach der obigen Zinsberechnung sein könnte.
4. Die Berufung beschränkt sich demnach darauf, ob der Betrag von CHF 266'583.08 ganz teilweise durch Verrechnung getilgt worden ist (act. A.1 Rz. 2.3). Der Berufungskläger beruft sich auf eine 'zwischenparteiliche Nebenabrede', wonach die Parteien gemeinsam mit ihrem Bruder vereinbart hätten, für die Kosten des Lebensunterhaltes ihrer Mutter aufzukommen, 'woraus der Berufungskläger Vorleistungen zu Gunsten der Berufungsbeklagten zur Verrechnung bringe' (A.1 Rz. 2.3). Es sei entscheidend, ob es die vom Berufungskläger behauptete Vereinbarung auf Kostenbeteiligung der drei Geschwister gegeben habe und ob der Berufungskläger daraus zu Gunsten der Berufungsbeklagten vom Darlehen zu substrahierende Vorleistungen erbracht habe (act. A.1 Rz. 2.4). Die Parteien und ihr Bruder F.___ seien im Sinne eines Familienrates übereingekommen, die ungedeckten Lebenskosten ihrer Mutter je zu einem Drittel zu finanzieren. Gemäss übereinstimmenden Abmachungen habe der Berufungskläger ein Familienkonto (als 'Familie' bezeichnet) eröffnet und darauf CHF 200'000.00 einbezahlt. Gemäss ausdrücklicher Deklaration (RG act. III/13) habe er als Anteil für die Berufungsbeklagte CHF 150'000.00 überwiesen. Und auch der Bruder F.___ habe auf dieses Konto einbezahlt. Daraus habe der Berufungskläger die für die Mutter angefallenen Kosten bezahlt (act. A.1 Rz. 3.1). Schliesslich habe die Mutter dann in Maienfeld beim Berufungskläger gelebt. Die Existenz dieser Vereinbarung werde durch Rechnungen an und mit Einzahlungen von Bruder F.___ bestätigt (RG act. III/10, 11 und 13). Eine Bestätigung sei auch der Chatverlauf mit Bruder F.___ (RG act III/16) sowie die zahlreiche Korrespondenz mit der Berufungsbeklagten (RG act. III/14, 15, 17 und 20), wo auf die Vereinbarung bzw. Kostenbeteiligung Bezug genommen werde sowie auf die den Geschwistern bekannten Erfolgsrechnungen und Bilanzen, etc. (RG act. III/8 bis 13). Seitens der Berufungsbeklagten und dem Bruder F.___ sei weder gegen die Vereinbarung, noch gegen die Zahlungen für die Mutter, noch gegen die Abrechnungen opponiert worden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Berufungsbeklagte widersprochen hätte, hingegen sei keine Reaktion erfolgt. Offensichtlich sei ihr die Vereinbarung bewusst gewesen und sie habe diese in Kenntnis der Verrechnungen akzeptiert (act. A.1 Rz. 3.2).
5. Die Berufungsbeklagte bringt ihrerseits u.a. Folgendes vor: Es gebe keine Forderung von 'mindestens CHF 250'000.00'. Es fehle die für die Verrechnung erforderliche Gegenseitigkeit; der Berufungskläger müsste seine behauptete Forderung gegenüber der – mangels Erbteilung – noch bestehenden Erbengemeinschaft als Gesamthandschaft geltend machen (act. A.2 Rz. 20, 30). Der Berufungsbeklagte müsste die Verrechnungsforderung beweisen, was nicht geschehen sei (act. A.2 Rz. 32). Mit der Geltendmachung einer Forderung von 'mindestens 250'000.00' genüge der Berufungskläger der Beweis- und Substantiierungspflicht nicht.
6.1. Wer eine Forderung einklagt, hat sie zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen, wofür er grundsätzlich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens seine Beweismittel zu nennen hat. Das bedeutet, dass im Prozess der Rechtsgrund und die Höhe der Forderung darzulegen sind. Die Beilage von Urkunden allein genügt dafür nicht bzw. höchstens sehr bedingt. Die Regeln der genügenden Substantiierung (BGE 144 III 519 ff.; vgl. zu Rechnungen und erbrachten Leistungen OGer ZH LB140086 v. 27.02.2015 E. 3.1; OGer ZH LB170015 v. 18.03.2019 S. 67 ff.) verlangen, dass Abrechnungen detailliert in den Rechtsschriften aufgeführt sind und dass ganz unmittelbar im Anschluss danach auf die einschlägigen Beweismittel verwiesen wird.
6.2. Genau gleich verhält es sich mit Forderungen, die der eingeklagten Forderung zur Verrechnung gegenübergestellt werden (vgl. Roman Richers/Georg Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 21 zu Art. 221 ZPO; Flora Stanischewski, Die Verrechnung im Zivilprozess unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2020, Rz. 310; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 23 zu Art. 222 ZPO). Sollen sie rechtshindernd bzw. rechtsaufhebend berücksichtigt werden, sind sie gleich zu substantiieren wie die Klageforderungen, die sie zum Untergang bringen sollen. In BGer 4A_423/2017 v. 15.11.2017 E. 2 und 3.4 wird im Zusammenhang mit einer Verrechnungsforderung die Selbstverständlichkeit erwähnt, dass derjenige, welcher die Verrechnungsforderung geltend macht, gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für deren Bestand trägt. Für den Zeitpunkt der Geltendmachung hält das OGer ZH im Entscheid vom 21. Dezember 2016 (RA160010 E. 5.6.4) fest, dass materielle Einreden wie die Verrechnung grundsatzlich in der Klageantwort zu erfolgen haben, damit sie zum Prozessgegenstand werden und das dort auch entsprechende Beweisantrage zu stellen sind (Art. 222 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO).
6.3. Wer die vorinstanzlich erstatteten Rechtsschriften des Berufungsklägers liest, versteht nicht, wie sich der zur Verrechnung gestellte Betrag von 'mindestens CHF 250'000.00' zusammensetzen soll. Auch ein suchender Blick in den Beilagen, der wie erwähnt keineswegs zur Pflicht des Gerichts gehört, trägt nicht zur Klärung bei, wie sich der Betrag zusammensetzen soll. In der Berufungsschrift wird zur Verrechnung auf die Klageantwort vom 20. November 2020, II.D. Ziff. 4.5 und Ziff. 6.2 sowie lit. C. der Duplik verwiesen, was bereits von der Vorinstanz als ungenügend bezeichnet wurde (act. A.1 S. 3 lit. C).
Der Berufungskläger kritisiert die Vorinstanz, die bezüglich der Beteiligung an den Lebenshaltungskosten einzig auf die finanziellen Verhältnisse der Mutter (act. B.1 E. 7.2.2, S. 15, Ziff. 7.3) während weniger Jahre abgestellt habe, ohne die letzten Jahre einzubeziehen. Hingegen würden wesentliche und entscheidende Tatsachen und Unterlagen von der Gesamtwürdigung ausgeschlossen, was nach Art. 9 BV willkürlich sei (act. A.1 Rz. 2.5). Es wäre nach dieser Feststellung am Berufungskläger gewesen konkret darzulegen, um welche Tatsachen und Unterlagen es sich handelt und was sich daraus für die von ihm behauptete Abrede unter den Geschwistern und die daraus resultierende Forderung ergeben. Die Schilderung in act. A.2 Rz. 3.1 bis 3.5 ist über weite Strecken eine blosse Wiederholung des vor Vorinstanz in RG act. I/3 Rz. 6 Vorgetragenen.
Und die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Parteien sind denn für die Vorinstanz auch keineswegs der einzige Grund für die Verneinung der Vereinbarung betreffend die Unterstützung der Mutter, sondern genannt werden insbesondere die fehlende Substantiierung und der fehlende Nachweis der Verrechnungsforderung (act. B.1 E. 7.2.2).
6.4. Was der Berufungskläger vor Vorinstanz behauptete und auch hier weiterhin geltend macht, ist eine Abrede der drei Geschwister, gemeinsam – je zu einem Drittel – für die ungedeckten Lebenskosten der Mutter aufzukommen. Das ist kein bilaterales Verhältnis zwischen den Parteien dieses Verfahrens. Die Berufungsbeklagte geht davon aus, dass es sich um eine Auseinandersetzung handelt, die im Rahmen der noch ausstehenden Erbteilung unter den Geschwistern auszutragen sei. Denkbar ist auch – wäre die bestrittene Behauptung einer gemeinsamen Vereinbarung zu Gunsten der Mutter mit Drittelsbeteiligung ihrer Nachkommen nachweislich erfolgt –, dass es sich um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR handelt ('Verbindung mehrerer Personen zur gemeinsamen Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes' [BGE 137 III 455 E. 3.1]). Das Abgrenzungskriterium zum Austauschvertrag ist die gemeinsame Zweckverfolgung (Lukas Handschin, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 10 zu Art. 530 OR und N 4 zu Art 531 OR). Den Beschluss, gegen einen Gesellschafter vorzugehen, fassen alle Gesellschafter mit Ausnahme der Betroffenen (Handschin, a.a.O., N 3 zu Art. 531 OR). Ob eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, bestimmt sich nach dem materiellen Recht (BGE 137 III 455 E. 3.5; 136 III 434 E. 3.3; Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 zu Art. 70 ZPO). Gesamthandschaften wie Erbengemeinschaften und einfache Gesellschaften gehören zu den Anwendungsfällen der notwendigen Streitgenossenschaft (Staehelin/Schweizer, a.a.O., N 41 zu Art. 70 ZPO). An Prozessen sind alle Gesamthandschafter zu beteiligen, sei es auf der Kläger-, sei es auf der Beklagtenseite (Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 70 ZPO). Sind nicht alle notwendigen Streitgenossen als Partei involviert, so wird die Klage mangels Sachlegitimation abgewiesen (BGE 142 III 782 E. 3.1).
Soweit es im vorliegenden Fall um die Verrechnung von Forderungen aus der behaupteten (und bestrittenen) Vereinbarung der drei Geschwister zur Gewährleistung des Unterhalts der Mutter geht, haben sich an einer solchen Auseinandersetzung alle drei Geschwister zu beteiligen und die Streitigkeiten lassen sich nicht in einem bilateralen Verfahren zwischen zwei der drei Geschwister lösen. Entsprechend ist der Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass das Verrechnungserfordernis der 'Gegenseitigkeit' fehlt. Ob es die gemeinsame Vereinbarung zur finanziellen Unterstützung überhaupt gegeben hat, was die Berufungsbeklagte bestreitet (u.a. in der Beweisaussage HV act. 2 bei Frage/Antwort 28), muss daher im vorliegenden Verfahren auch nicht geklärt werden.
6.5. Der Berufungskläger macht geltend, er habe einen Betrag von CHF 150'000.00 für seine Schwester bevorschusst (Rückbehalt für die Kosten von H.___). Er beruft sich dabei auf eine Vereinbarung im Familienrat anfangs Dezember 2015 und die 'ausdrückliche Deklaration' in RG act. III/13 (diese Beilage ist ein Auszug des Bankkontos 'Familie' vom 25.11.2015-30.11.2015 mit Gutschriften von insgesamt CHF 200'000.00). Warum diese unterschiedlichen Zahlungen auf das Konto geleistet wurden (für die Berufungsbeklagte CHF 150'000.00, für den Berufungskläger CHF 25'000.00 und für den Bruder F.___ ebenfalls CHF 25'000.00) ist unklar geblieben (behauptet wird, dass der Bruder F.___ jährlich bezahlt habe [laufende Zahlungen der Brüder, Plädoyer HV, RG act. VI/6], aus der Beweisaussage des Berufungsklägers selber [RG act. VI/3 Frage/Antwort 18] ergibt sich dann allerdings, dass Bruder F.___ insgesamt nicht mehr als CHF 25'000.00 geleistet hat).
Denkbar ist zwar, dass jemand beauftragt wird, für einen Auftraggeber eine (An-) Zahlung zugunsten eines Dritten (das wäre hier die geschwisterliche Unterstützungsgesellschaft) zu leisten. Wer eine solche Abmachung behauptet, muss dies im Bestreitungsfall beweisen. Einen solchen Beweis bzw. die Offerte dazu ist der Berufungskläger, der für die Abmachung beweispflichtig ist, allerdings – trotz wiederholter Beteuerungen – schuldig geblieben. Im Plädoyer an der Hauptverhandlung (RG act. VI/6 S. 6) lässt der Berufungskläger vortragen, dass die Berufungsbeklagte diese Vereinbarung zwar bestreite, dass sie ausser einer angeblichen – notabene bestrittenen – Bestätigung von F.___ absolut gar nichts vorweisen könne, das die Abmachung unter Geschwistern widerlegen würde. 'Und dabei ist zudem zu beachten, dass es sich um eine offensichtliche Gefälligkeitsbestätigung handelt, welche wohl nicht von ihm stammt, sondern von jemandem mit detaillierten Aktenkenntnissen vorverfasst worden sein musste. Abgesehen davon stellt es eine Umgehung des Zeugenbeweises dar und ist beweisrechtlich untauglich. Das vor allem, indem es diametral nachstehenden Fakten widerspricht, wodurch die vom Beklagten behauptete Vereinbarung über Jahre praktiziert wurde'. Diese Ausführungen zeigen, dass der Berufungskläger die Beweislastregeln verkennt, wonach es an ihm liegt, den Auftrag zur Überweisung der CHF 150'000.00 auf das 'Familienkonto' nachzuweisen. Da die Berufungsbeklagte nicht beweispflichtig ist, kann die Frage des Stellenwertes der Bestätigung des Bruders F.___ (RG act. II/33), der die Existenz der Unterstützungsvereinbarung verneint, offenbleiben. Hätte der Berufungskläger den Bruder F.___ für die Richtigkeit seiner eigenen Behauptung betreffend die Vereinbarung bezüglich der Einzahlung von CHF 150'000.00 als Zeugen anrufen wollen, wäre ihm dies freigestanden. Dann wäre der Bruder gerichtlich und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) einvernommen worden (Art. 171 Abs. 1 ZPO; ob dieser das Zeugnis gemäss Art. 165 ZPO verweigert hätte, hätte sich weisen müssen). Aufgrund des vom Berufungskläger stammenden Emails vom 17. Februar 2016 (RG act. III/12) wurde im Familienrat von 'F.___ du und ich, Anfangs Dez. 2015 ganz klar abgemacht, dass wir von deinem Geld einen Rückbehalt von 150'000 machen für die Kosten von H.___', was darauf hindeutet, dass der Bruder durchaus zweckdienliche Aussagen zu jener Vereinbarung hätte machen können. Wenn der Bruder vom Berufungskläger nicht als Zeuge angerufen wurde, ist dies seine freie Wahl.
Der Berufungskläger beruft sich darauf, dass die Existenz der Vereinbarung immer wieder durch Rechnungen und mit Einzahlungen von F.___ und die den Geschwistern bekannte Erfolgsrechnung/Bilanz bestätigt worden sei. Weder die Berufungsbeklagte noch der Bruder hätten trotz mannigfaltiger Korrespondenz mit ausdrücklicher Bezugnahme nie gegen die Abrechnungen opponiert. Es gebe kein einziges Scheiben, wonach die Vereinbarung nicht existiert haben solle bzw. wonach die Berufungsbeklagte mit ihrer Kostenbeteiligung nicht einverstanden gewesen wäre. Es wäre zu erwarten gewesen, dass eine Gläubigerin, wenn deren Schuldner die Ausstände laufend mit Gegenforderungen verrechnet habe und diese Reduktion der Schuld regelmässig aufgelistet und kundgegeben habe, dagegen protestiert hätte. Die Berufungsbeklagte habe aber jegliche Reaktion unterlassen. Offensichtlich sei sie sich der Vereinbarung bewusst gewesen und habe die Verrechnung akzeptiert (act. A.1 Rz. 3.2). Der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte auch darauf hingewiesen, dass sie, melde sie sich nicht, die Abrechnungen genehmige (act. A.1 Rz. 3.3). Diese Ausführungen betreffen im Wesentlichen die behauptete Unterhaltsvereinbarung zugunsten der Mutter der Parteien, um die es, wie in E. 6.4 dargelegt wurde, hier nicht geht. Für die Frage, ob die Berufungsbeklagte der Überweisung von CHF 150'000.00 auf das 'Familienkonto' zugestimmt habe, ist daraus nichts zu entnehmen. Was das Stillschweigen anbelangt, kann darauf hingewiesen werden, dass das Schweigen grundsätzlich nicht als Erklärung verstanden werden darf (Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2017, Rz. 3.123; vgl. BGE 112 II 500 E. 3b betreffend eine detaillierte Bauhandwerkerrechnung). Blosses Schweigen bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung, was auch dann gilt, wenn (vom Offerenten) zum Ausdruck gebracht wird, dass das Schweigen als Annahme gewertet werde (Ingeborg Schwenzer/Christina Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Bern 2020, Rz. 28.33), wie dies z.B. im Schreiben des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte vom 16. November 2016, vom 12. Dezember 2016 und vom 15. März 2018 (RG act. III/14, 17 und 20 S. 2 [stillschweigendes Einverständnis]) geschehen ist.
6.6. Zusammengefasst ergibt sich deshalb Folgendes: Da der Berufungskläger geltend macht, er und seine beiden Geschwister seien übereingekommen, gemeinsam für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen, können diese Kosten nicht bilateral zwischen den beiden Prozessparteien und ohne Einbezug des Bruders F.___ geltend gemacht werden. Den Nachweis der Zustimmung der Berufungsbeklagten zur Überweisung von CHF 150'000.00 durch den Berufungskläger auf das Konto 'Familie' – unter Verrechnung dieser Zahlung mit ihrem Guthaben der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger – wurde nicht angetreten und entsprechend auch nicht erbracht. Käme es darauf an, so wären die vom Berufungskläger geltend gemachten Kosten für den ungedeckten Unterhalt der gemeinsamen Mutter völlig unzureichend substantiiert und nicht nachvollziehbar begründet. Die Berufung ist deshalb vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
7.1. Angesichts des verursachten Aufwands und des Interesses der Parteien werden die Verfahrenskosten auf CHF 8'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 9 VZG [BR 320.210]). Bei diesem Verfahrensausgang gehen sie zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und werden mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. Zudem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Die Entschädigung ist nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen, ausgehend vom Ansatz/Betrag, der der entschädigungsberichtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 der kantonalen Honorarverordnung [HV; BR 310.250]).
7.2. Für die Entschädigung der Berufungsbeklagten als obsiegender Partei gelangen praxisgemäss die üblichen Stundenansätze zur Anwendung, auch bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3). Eine Honorarvereinbarung wurde nicht eingereicht. Gemäss Art. 3 HV beläuft sich der übliche Ansatz zwischen CHF 210.00 bis CHF 270.00. Die Honorarnote für die Berufungsklägerin weist einen Ansatz von CHF 280.00/Stunde für 24.4 Stunden aus, was einen Betrag von CHF 6'832.00 zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 526.05, somit insgesamt CHF 7'358.05 ergibt. Mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung ist allerdings praxisgemäss lediglich vom mittleren üblichen Stundenansatz nach Art. 3 HV auszugehen, das heisst von einem solchen von CHF 240.00 (vgl. etwa KGer GR ZK2 15 43 v. 15.6.2016 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen und KGer GR ZK1 16 115 v. 23.8.2016). Die Berufungsbeklagte wohnt im G.___. Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem G.___ zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im G.___ vom 12. Juli 2012 (SR 0.641.295.142.1) ist die Mehrwertsteuer trotz des ausländischen Wohnsitzes zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich damit ein Entschädigungsanspruch von CHF 6'306.90 (24.4 x CHF 240.00 = CHF 5'856.00 + 7.7% MWST von CHF 450.90).
7.3. Der Berufungsbeklagten wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 6. Dezember 2022 (Verfahren ZK2 22 8) für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen somit – soweit sie nicht durch die Parteientschädigung der Gegenpartei gedeckt werden – nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Dabei sind die Kosten der Rechtsvertretung gestützt auf einen Honoraransatz von CHF 200.00 zu berechnen (Art. 5 HV). Dies ergibt ein Honorar von CHF 5'255.75 (24.4 x CHF 200.00 = CHF 4'880.00 + 7.7% MWST von CHF 375.75). Dieser Betrag ist grundsätzlich durch die zugesprochene Parteientschädigung gedeckt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der vom Berufungskläger zu bezahlenden Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten eine durch den Kanton zu leistende Entschädigung in Höhe von CHF 5'255.75 zuzusprechen. Mit der Bezahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorbehalten bleibt ausserdem die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.


Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt.
2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'000.00 gehen zu Lasten von A.___ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'306.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.
4. Im Falle der Uneinbringlichkeit der von A.___ zu bezahlenden Parteientschädigung wird lic. iur. Luca Eigensatz gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der II. Zivilkammer vom 6. Dezember 2022 (ZK2 22 8) im Umfang von CHF 5'255.75 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung nach Art. 123 ZPO.
5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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